Kaum beschlossen und durch den Bundesrat gebilligt, ist das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) von Mythen umrankt. Ein Blick in den Gesetzestext hilft, um falsche mediale Berichterstattung zu entlarven und die Allgemeinheit zu beruhigen.
1. Mythos: Ab sofort sind alle meine Gesundheitsdaten überall verfügbar.
Die wichtigste Klarstellung gleich zu Beginn: Das DVG gibt nicht alle unsere Gesundheitsdaten frei. Vielmehr leiten die Krankenkassen nur Kosten- und Leistungsdaten aus der Abrechnung bspw. von ambulanter und stationärer Behandlung an den GKV-Spitzenverband weiter. Dieser kann sie zur Auswertung in pseudonymisierter Form einem Forschungsdatenzentrum übermitteln (§ 303b SGB V n. F.). Die Aggregation und Auswertung der Daten erfolgt unter anderem zur Verbesserung der Versorgungsqualität und Planung von Leistungsressourcen (§ 303e Abs. 2 Nr. 2&3 SGB V n. F.). – Daten werden übrigens bereits seit Einführung der DRG (Diagnosis Related Groups) 2003/04 an eine Datenaufbereitungsstelle weitergegeben, die im Rahmen des DVG zu dem bereits genannten Forschungsdatenzentrum weiterentwickelt werden soll.
Auf einem anderen Blatt steht, wie sinnhaft eine solche Auswertung ganz grundsätzlich ist. Inwieweit Versorgungsbedarfe aus Gesundheits- und Sozialdaten abgeleitet und prospektiv festgelegt werden, und in welchem Rahmen diese tatsächlich die Versorgung des*der Einzelnen verbessern können, ist inzwischen eine Dauerdiskussion zwischen Politik und Ärzte- wie Pflegekammern.
Schließlich stellt sich eine ganz andere Frage, wenn wir das deutsche Gesundheitssystem verlassen: Sind meine Gesundheitsdaten nicht ohnehin schon überall verfügbar? – Nur hat eben nicht “der Staat” darauf Zugriff, sondern die Big Tech Unternehmen, die fleißig die Daten unseres Smartphones und unserer Alexa oder Siri sammeln, auswerten und dadurch bereits heute ganz genau wissen, wie es uns gesundheitlich geht und welche Wehwehchen uns gerade plagen.
2. Mythos: Zukünftig bekomme ich alle Gesundheitsapps auf Rezept.
In der Tat gibt es zukünftig manche (!) Apps auf Rezept. Darunter fallen solche digitalen Gesundheitsanwendungen, die „die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen“ unterstützen (§ 33a Abs. 1 S. 1 SGB V n. F.). Daraus ergibt sich zweierlei: Es können zukünftig nicht nur Apps, sondern alle Arten von digitalen Gesundheitsanwendungen (bspw. auch Webseiten oder Software für Sprachassistenten) potenziell erstattungsfähig werden. Gleichzeitig sind wenige bis keine Anwendungen denkbar, die inhaltlich nicht unter Erkennen, Überwachen, Behandeln, Lindern und Kompensieren fallen würden.
Allerdings birgt das DVG einige formale Einschränkungen. Darunter fällt insbesondere, dass die Anwendung ein Medizinprodukt niedriger Risikoklasse, nämlich Klasse I oder IIa, sein muss. Bislang zählen darunter beispielsweise Rollstühle, Verbandmittel, Hörgeräte und Kontaktlinsen sowie Muskelstimulationsgeräte. Wie diese Kategorien ‚in digital‘ zu übersetzen sind, ist weitgehend . Mit dem DVG ist das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) damit beauftragt, ein amtliches Verzeichnis derjenigen digitalen Gesundheitsanwendungen zu führen, die von den Krankenkassen erstattet werden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) selbst nennt als Beispiele für zukünftig erstattungsfähige Anwendungen solche Apps, die an die Medikamenteneinnahme erinnern oder die Dokumentation von Blutzuckerwerten erleichtern. Es bleibt abzuwarten, inwieweit derartige Software die Patientenversorgung tatsächlich verbessern .
Schließlich eine Selbstverständlichkeit, die dennoch immer wieder vergessen wird: Das DVG hebt nicht die ärztliche Verpflichtung auf, leitliniengerecht, d. h. nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu behandeln. Eine entsprechende medizinische Indikation ist und bleibt Grundvoraussetzung dafür, dass eine App ärztlich – auf Rezept – verordnet oder von der Krankenkasse zur Anwendung genehmigt wird.
3. Mythos: Das DVG regelt die Digitalisierung des Gesundheitswesens umfassend.
Auch wenn das DVG ganz korrekt “Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation” heißt, wird dadurch das Gesundheitswesen nicht durch-digitalisiert. Es ist richtig, dass mit dem DVG angestrebt wird, dass Praxen und Krankenhäuser zunehmend papierlos werden. Entsprechend wird die Kostenpauschale zur Versendung eines Fax deutlich reduziert, und erhalten Ärzt*innen zukünftig mehr Geld für den elektronischen Arztbrief (§ 291f Abs. 5 S. 3 SGB V n. F.). Bislang erhielten Ärzt*innen für das Senden eines Fax 0,55 € – für die Versendung eines elektronischen Arztbriefes 0,28 €.
Dennoch: Im DVG nicht geregelt sind die elektronische Patientenakte (ePA), der elektronische Medikationsplan und das eRezept (eingeführt über das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung) – und dies ist keine abschließende Aufzählung.
Was kein Mythos ist: Niemand weiß bisher, wie die Digitalisierung des Gesundheitswesens, das Verschreiben von digitalen Anwendungen und das Zusammenspiel zwischen Telematik, elektronischer Patientenakte, eRezept usw. aussehen und funktionieren soll. Das DVG bringt viele Unsicherheiten mit sich – gerade auch technischer Art in einem Land wie Deutschland, das von (fehlendem) Netzausbau und (teils) mangelnder digitaler Kompetenz auf Seiten der Patient*innen wie des Gesundheitspersonals geprägt ist. Es ist deshalb nicht verwunderlich, dass viele Hoffnung in die Durchführungsverordnung zum DVG setzen und sich von dieser Verordnung Klarheit – ein Ende der Mythen – erhoffen.